Keinerlei Verpflichtung, BGH-Urteile auch anzuwenden

22.8.2019 – Auch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) entfalten nur im konkreten Einzelfall Wirkung. Es gibt keinerlei Verpflichtung, dass Versicherer in anderen, selbst gleichgelagerten Fällen diese Urteile anzuwenden haben. Nicht nur, weil der Fall doch nicht ganz gleichgelagert ist, sondern auch, weil selbst ein Urteil des BGH ein Fehlurteil sein kann.

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Auch aufsichtsrechtlich ist ein Versicherer nicht gezwungen, BGH-Urteile anzuwenden. Es ist aufgrund der Gewaltenteilung auch nicht Sache der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung-Aufsicht als untergeordnete Behörde der Exekutive über rechtliche Fragen zu entscheiden, denn dafür steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. 

Und hier gibt es die richterliche Unabhängigkeit: Auch der Richter muss BGH-Rechtsprechung nicht anwenden. Dies kommt auch hier bei Fragen des Widerrufsrechts und der bereicherungs-rechtlichen Rückabwicklung häufig vor. Zahlreiche Urteile von Gerichten, die der BGH-Rechtsprechung entgegenstehen, zeigen immer wieder, dass Richter unabhängig sind.

Wenn es demnach zumindest vage Aussichten gibt, dass Versicherer mit Rechtsansichten, die Urteilen des BGH zu widersprechen scheinen, bei den unabhängigen Gerichten Erfolg haben können, wäre es doch grundfalsch, wenn sie freiwillig von diesem Versuch Abstand nehmen würden. In der festen Vertretung solcher noch möglichen Rechtsansichten liegt dann doch keine Irreführung.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Verbraucherzentrale mahnt Generali ab”.

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Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung · Verbraucherschutz
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