Keine Regelung über Privathaftpflichtklausel

21.2.2003 – Leider ist der Bericht schlecht recherchiert. Bereits die Einleitung weist nicht darauf hin, dass das angesprochene Urteil die Kaskoversicherung betrifft. Selbstverständlich leistet die Kraftfahrthaftpflicht-Versicherung uneingeschränkt beim einem Verkehrsunfall, bei dem der Lebensgefährte als Beifahrer zu Schaden kommt.

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Das gewählte Beispiel ist überhaupt schlecht mit der Privathaftpflichtversicherung in Verbindung zubringen. Aufgrund der Benzinklausel leistet kein Privathaftpflichtversicherer für solche Schäden. Auch dann nicht, wenn die Lebensgefährten eigene Privathaftpflichtverträge haben.

Das Beispiel zeigt also eindeutig, dass Forderungen anderer privater Versicherer nicht über eine Privathaftpflichtklausel zu regeln sind. Dies kann nur über die andere Versicherung geregelt werden; Erweiterung von § 67 II Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf Lebensgefährten.

Den Passus "Unsicherheit bei den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)" kann ich nicht nachvollziehen. Es ist doch gut, wenn Lebensgefährten nicht ausgeschlossen sind. Allerdings betrachten zwischenzeitlich manche Privathaftpflichtversicherer den Lebensgefährten als Angehörigen.

Hier müsste darum gekämpft werden, dass der Privathaftpflichtversicherer zumindest Personenschäden untereinander deckt. In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung geht es doch auch.

Dieser Artikel verunsichert mehr als er informiert.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

 

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