23.5.2019 – Die von Herr Daffner zitierte BGH-Entscheidung erging zur Berufsunfähigkeitsversicherung und zwar zur Problematik „ob der VN Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten erfüllt hatte und wieweit diesser bei der Prüfung von Daten durch der VR mitzuwirken habe”.
Dazu heißt es im Urteil (siehe Leitsatz drei): „Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.“
Andere als die bisher üblichen Grundsätze für den Nachweis eines versicherten Gebäudeschadens sind diesem Urteil nicht zu entnmehmen.
Dr. Ulf Hoenicke
zum Leserbrief: „Ombudsmann verteidigt nur die Regulierungspraxis der Versicherer”.
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