Keine KUK kündigt wegen „schlechter Rentabilität”

6.6.2017 – Personen, die aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in eine Kranken-Unterstützungskasse (KUK) wechseln wollen, brauchen oft nur für die Kündigung von PKV oder gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) den Nachweis eines ausreichenden anderweitigen Rechtsanspruchs für Krankheitskosten. Danach wird dieser nicht selten vom Versicherten selbst gekündigt.

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Keine KUK kündigt wegen „schlechter Rentabilität”, denn es handelt sich um Solidargemeinschaften auf Gegenseitigkeit. Wohl auch, weil der Solidargedanke hier hochgehalten wird, auch die gemeinsame Teilnahme an Gesundheitskursen oft Pflicht ist, verhalten sich die Mitglieder besonders gesundheitsbewusst.

Einige KUK haben Kollektivverträge zu Rückdeckungen mit dem minimalen gesetzlich erforderlichen Leistungsanspruch bei einer sogar deutschen privaten Krankenversicherung, ohne Alterungsrückstellung, aber mit garantierter Aufnahme ohne Risikoprüfung. Durch eigenen Abrechnungsverband und gegebenenfalls Nachzahlungen trägt die PKV hier gar kein langfristiges Risiko, erhält aber als Gewinn einen festen Anteil an der Prämie – die Rentabilität ist damit absolut gesichert.

Durch Bescheinigung dieses Schutzes ist die Kündigung von PKV und GKV problemlos. Solange keine PKV/GKV dies anders sieht, kann es gar kein Urteil dazu geben, so gerne man dies auch hätte, denn dafür bräuchte es zwei, die sich streiten. Es gibt aber sogar Überlegungen seitens anderer KUK, selbst eine PKV gegebenenfalls im Ausland – etwa Delaware – zu gründen, die diesen Minimal-Rechtsanspruch bietet, mit dadurch Zugang zum Rückversicherungsmarkt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Könnte bis zum Lenbensende bedauert werden”.

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