30.12.2019 – Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt Unsinn, wenn sie meint, in Deutschland erhält man beim wirksamen Widerruf nur den Rückkaufwert.
Die deutsche Rechtslage bei diesem Thema ist nach BGH, unter anderem Urteil vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14 (ganz grob zusammengefasst und einige Positionen noch außen vorgelassen), dass man die eingezahlten Beiträge und Nutzungsersatz (also Zinsen) abzüglich der Risikoanteile erhält.
Risikoanteile sind die Kosten, die für den Versicherungsschutz (wie Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeitsabsicherung) angefallen sind.
Norman Wirth
zum Artikel: „Rücktrittsrecht: EuGH fällt Vorabentscheidung”.
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