Kein Fehler oder Versäumnis eines Aktuars

29.1.2018 – Die Nachlässe gegenüber dem Bruttobeitrag werden als Teil der Überschussdeklaration jährlich neu deklariert und können sich daher auch jährlich ändern. Der Verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand laut Versicherungsaufsichts-Gesetz jährlich einen Vorschlag für die Überschussbeteiligung nur des nächsten Jahres vorzulegen. Nur für dieses Jahr müssen diese Überschüsse auch finanzierbar sein.

Auch die Deutsche Aktuarvereinigung hat schon vor mehr als 15 Jahren darauf hingewiesen, dass die Prüfung der längerfristigen Erfüllbarkeit dieser Deklaration über das nächste Jahr hinaus nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars gehört. Es ist auch nirgends festgelegt, dass sich überhaupt irgendein Aktuar mit der Frage befassen müsste, ob die Überschussdeklaration über das nächste Jahr hinaus finanzierbar wäre.

Ganz sicher wurde auch keinem Versicherungsnehmer zugesagt, dass die Deklaration stabil bleiben würde. Das Gegenteil trifft zu: Generell wird in den Bedingungen und Verbraucher-Informationen erklärt, dass die Überschüsse nicht über das laufende Deklarationsjahr hinaus garantiert sind, sondern sich ändern können.

Wenn dies dann eintritt, ist also in keiner Weise ein Fehler oder ein Versäumnis eines Aktuars anzunehmen. Im Gegenteil zeigt sich in einer Verminderung der Überschüsse, wenn diese nicht mehr – auch nicht aus aufbrauchbaren thesaurierten Rückstellungs-Mitteln – finanzierbar sind, dass die Aktuare ihre Arbeit korrekt erledigt haben.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Maxpool reicht Beschwerde gegen WWK bei der Bafin ein”.

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