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Kein einschlägiges Urteil

23.6.2008 – Die Abweichung des Urteils des Arbeitsgerichtes (AG) Siegburg von dem des Landesarbeitsgerichtes (LAG) München ist nur vor dem Hintergrund der mangelhaften Klagebegründung sowie dadurch zu verstehen, dass der Vertrag hier nicht gekündigt, sondern weitergeführt wurde.

Daher ist gerade ein Schaden, wie er durch Kündigung und Rückkauf eintritt, hier gar nicht entstanden – und konnte daher auch nicht zuerkannt werden. Von der Klagebegründung, wie sie beim LAG München vorlag, wurden hier die meisten Gründe gar nicht vorgebracht – sie konnten daher vom AG Siegburg auch nicht berücksichtigt werden.

Zudem hat das AG Siegburg irrtümlich angenommen (und der Kläger ist dem wohl auch aus Unkenntnis nicht entgegengetreten), dass Tarife und eingerechnete Kosten nicht etwa vom Versicherer nach eigenem Dafürhalten eingerechnet werden, sondern es sich um von der BaFin genehmigte Tarife handelt.

Schon das ist falsch, weil Lebensversicherungs-Tarife seit der Deregulierung 1994 ohne Tarifgenehmigung der BaFin eingeführt werden. Es liegt auf der Hand, dass für die Wertgleichheit nichts gefolgert werden kann, wenn ein Versicherer durch seine Versicherungs-Mathematiker beliebig hohe Kosten einkalkulieren darf – nur zu niedrige würden von der Aufsicht beanstandet.

Bei genauem Hinsehen handelt es sich also um fehlerhafter Prozessführung. Weder wurde geeignet begründet noch hat sich mangels Kündigung ein Schaden realisiert – das Urteil ist daher nicht einschlägig.

Peter A. Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Juristische Wiederbelebung gezillmerter bAV-Verträge?”.

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