Kein Auftrag zur laufenden Betreuung

22.12.2020 – Würde man tatsächlich statistisch evident überprüfen, wie weit sich ein Versicherungsschutz zehn Jahre nach seiner Vermittlung und/oder Beratung vom Bedarf entfernt hat, dann würden Makler wohl besser dastehen als Versicherungsberater. Denn der Makler betreut seinen Bestand laufend weiter, wie es seiner Verpflichtung entspricht.

Der Versicherungsberater aber hat, nachdem er sich den Auftrag zur einmaligen Überprüfung gut hat einmalig bezahlen lassen, ohne neuen Auftrag und neue Bezahlung gar keinen Anlass, sich weiter um den ehemaligen Auftraggeber zu kümmern.

Wenn dann dieser so Beratene nach den zehn Jahren auf einen Versicherungsmakler trifft, dann könnte dieser beispielsweise auch zu dem Schluss kommen: „In über 90 Prozent aller Fälle stellen wir fest, dass der Versicherungsschutz nicht mehr bedarfsgerecht ist. Und deshalb, wenn es ein qualifizierter Versicherungsberater war, kann nur die einmalige Vergütung die Triebfeder für die Beratung gewesen sein. Nach dieser war der Versicherungsberater hier nicht mehr tätig – mangels Auftrag und Bezahlung. Zu einem Großteil müssen Makler dann korrigieren, was Versicherungsberater früher einmal beraten haben.”

Oder wo soll denn stehen, dass ein Versicherungsberater wie ein Versicherungsmakler auch später laufend verantwortlich ist, dass der Versicherungsschutz des früher einmal Beratenen weiter seinem Bedarf entspricht oder angepasst wird, im Rahmen der laufenden Betreuung, wenn dazu kein entgeltlicher Auftrag erteilt ist?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Gewerbeordnung lesen und verstehen”.

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