25.8.2020 – Die Kritik des Lesers an überholten Prozessen der Versicherer mag berechtigt sein, bleibt aber pauschal und damit nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der sogenannten Kick-backs von Fondsgesellschaften hat der Leser möglicherweise Folgendes vergessen: Zahlungen (Rückvergütungen), die Lebensversicherungs-Unternehmen von Kapitalanlage-Gesellschaften erhalten, weil diese Investmentfonds der Gesellschaft im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung einsetzen, sind nach einer Auslegungsentscheidung der Bafin vom 22. Dezember 2009 bei der Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach der Verordnung über die Mindestbeitrags-Rückerstattung (Mindestzuführungs-Verordnung) zu berücksichtigen.
Die Zahlungen erhöhen also den Wert des jeweiligen Vertrages. Ein Argument gegen den Abschluss einer Fondspolice ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Thomas Leihoff
zum Leserbrief: „Von den Versicherern einbehaltene Kosten sind nicht zu rechtfertigen”.
Die BVK-Strukturanalyse 2020/2021 zeigt, wie zufrieden Vermittler mit ihrer Arbeit sind und wie es um ihre Wechsel-
bereitschaft steht.