Ist "Arglist" dann nicht schon die Auswahl des Versicherers?

18.10.2017 – Bei aller juristischer Korrektheit: Heerscharen von Fachleuten machen sich heute daran, Versicherungs-Bedingungen einfach verständlich zu formulieren. Warum kann dies nicht auch für Antragsfragen gelten?

Natürlich kann man sagen, dass bei einer MS-Erkrankung der Versicherungsnehmer gewusst haben muss, dass dies ein erhebliches Risiko für den Versicherer bedeutet. Aber der Versicherer nimmt es meiner Meinung nach auch billigend in Kauf, dass hier die Anzeigepflicht sehr niedrig angesetzt wird. Wo ist denn die Grenze zu ziehen? Wie soll denn der Versicherungsnehmer wissen, welche Erkrankung dann als gefahrerheblich einzustufen ist?

Muten wir dem Versicherungsnehmer nicht etwas viel zu, wenn er juristische Fachsprachen korrekt erfassen und deuten soll, wenn in der Umgangssprache was anderes darunter verstanden wird? Meiner Meinung nach sind wir da schon nicht mehr beim allgemein verständigen Versicherungsnehmer.

Ich kann auch nicht dem Argument von Herrn Schramm zustimmen, der Antragsteller sucht sich arglistig den Versicherer aus, der nicht danach fragt. Es gibt doch in der Praxis täglich diese „Arglist”, die Auswahl eines Versicherers auch nach den Risikofragen vorzunehmen, als Beispiel sei hier nur der Punkt Psychotherapie und Abfragezeitraum fünf oder zehn Jahre genannt.

In Zeiten populistischer Strömungen führen meiner Meinung nach genau diese Urteile dazu, dass der „kleine Mann” die Welt nicht mehr versteht, und das sollten wir schleunigst wieder ändern.

Andreas Joachim

andreas.joachim@vm-frey.de

zum Leserbrief: „Wer arglistig täuscht, ist nicht schützenswert”.

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+Peter Schramm - Die Gesetzeslage sollte ohne weiteres erkennbar sein. mehr ...

Dr. Daniel Sodenkamp - Makler dürften dann keine Biometrie mehr vermitteln. mehr ...

Peter Schramm - Der Versicherer muss den Arglistvorsatz beweisen. mehr ...

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