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Irgendwelche Äußerungen von Beamten ersetzen keine Gesetze

20.4.2020 – Wenn wegen der einmaligen „Soforthilfe aufgrund einer existenzbedrohenden Lage durch die Corona-Virus-Pandemie” im Antrag auch unterschrieben wurde, dass „zustehende Versicherungs-Leistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen auf den Zuschuss angerechnet werden”, so geht es dabei offenbar um „zustehende” Leistungen, nicht um die tatsächlich erhaltenen.

Wer also auf tatsächlich zustehende Leistungen zulasten des Staates und der Steuerzahler verzichtet, nur weil sie angerechnet würden, wird nicht damit rechnen können, dass diese eigentlich zustehenden Leistungen eben nicht doch auch später angerechnet werden.

Irgendwelche Äußerungen von Beamten der Bundesagentur, als „Klarstellungen” et cetera, ersetzen keine Gesetze. Sie sind gegebenenfalls nur unverbindliche Meinungsäußerungen ohne jeden verbindlichen Rechtsbindungswillen. Sich ohne genaue rechtliche Prüfung darauf zu verlassen, ist nicht ohne Risiko.

Wobei ja noch sehr fraglich ist, was genau die Bundesagentur meinte: den Verzicht auf reguläre Leistung der Betriebsschließungs-Versicherung gegen „freiwillige” Zahlung von 15 Prozent womöglich dann doch nicht. So werden es dann wegen Untreuevorwurf später befragte Beamte womöglich nochmal klarstellen, man müsse sie sonst wohl missverstanden haben.

Staatsanwälte, die später wegen zum Bespiel Untreue im Dienst, Subventionsbetrug und Anderes ermitteln, sind daran nicht gebunden und wollen ja auch Karriere machen. Vielleicht, dass dann strafmildernd die freiwillige Rückzahlung angeraten wird.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Keine BSV-Leistung kann vorteilhaft sein”.

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