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Informelles Verwaltungshandeln der Bafin

20.5.2022 – Es gibt also doch wohl Fälle, die aufsichtsrechtlich zu beanstanden wären. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) kann schlicht in einem Rundschreiben ohne direkte Bindungswirkung ihre Rechtsauffassung äußern, welche Provisionshöhen sie noch für unbedenklich hält und nicht beanstanden wird.

Solch einseitiges informelles Verwaltungshandeln der Finanzdienstleistungs-Aufsicht hat sich in der Praxis immer wieder bewährt. So gibt es zwei Rundschreiben zu Mindestsanforderungen an das Risikomanagement.

In der Literatur wurde diskutiert, wie diese rechtlich einzuordnen sind. Rechtsverordnungen sind es nicht, weil die Bafin dazu gar keine Verordnungs-Ermächtigung hatte, ebenso sind es rechtlich keine Verwaltungsvorschriften. Die Bafin spricht von „Selbstbindung” der Behörde – sie wird es also nicht beanstanden, wenn man sich daran hält.

Etwas bestimmter schreibt die Bafin: „Die Anforderungen des Rundschreibens [...] sind zu beachten.” Was eigentlich nur heißt, dass man sie nicht einfach unbeachtet lässt, aber nicht wirklich sie verbindlich macht. In der Praxis aber werden sie trotzdem wie eine Verordnung befolgt.

Solch informelles Verwaltungshandeln ist hier typisch: Trotz rechtlicher Unverbindlichkeit entsteht in der Praxis faktische Bindung. Und dies, ohne dass es dagegen irgendein Rechtsmittel gäbe. Man muss es ja nicht befolgen, sondern kann dagegen verstoßen und warten, ob die Aufsicht einen echten Verwaltungsakt erlässt, gegen den man dann klagen kann – praktisch macht das niemand.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „FDP schließt Provisionsbegrenzung durch Bafin aus”.

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Private Krankenversicherung · Versicherungsaufsicht
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