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In vielen Anbieterinformationen wird nur die halbe Wahrheit erzählt

27.3.2020 – Die Produktlieferanten werben derzeit massiv mit ihren Produkten bezüglich Absicherung bei behördlich auferlegter Schließung in Folge von Seuchen. Tatsache ist jedoch auch, dass in den Bedingungen nur dann geleistet wird, wenn nach §§ 6 und 7 IfSG eine entsprechende Seuche vorliegt und der Coronavirus oder Sars sind hier nicht als Seuche aufgeführt.

Weiters erhalten geschädigte Unternehmen nach § 56 IfSG eine Leistung vom Staat. Leistungen der Versicherer werden hierzu gegengerechnet und gegebenenfalls zurückgefordert.

Die Produktanbieter weisen in ihren Werbeschreiben weder auf das Infektionsschutzgesetz hin, noch darauf, dass erhaltene Versicherungs-Leistungen bei erhaltener staatlicher Leistung zurückerstattet werden müssen, da es ein Bereicherungsverbot gibt. Hier wird leider erneut, wie bei vielen Informationen der Anbieter, nur die halbe Wahrheit erzählt und selbst bei IDD-konformen Webinaren, welche ja als Weiterbildung dienen sollen, wird die Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz schlicht in den mir bekannten derartigen Werbeveranstaltungen verschwiegen.

Für Makler könnte dieser Umstand und eine etwaige Leistungsverweigerung der Anbieter ein echtes Haftungsproblem darstellen und ich gehe einmal davon aus, dass sich die wenigsten Berater mit dem Infektionsschutzgesetz befassen. Es passt jedoch in das Bild der Branche, in der es doch letztlich nur um Produktabsatz und Gewinnmaximierung geht. Die moralische Komponente einer ehrlichen Kaufmannsgilde hat die Branche lange nicht mehr!

Hans-Jürgen Kaschak

info@veka-online.de

zum Artikel: „Betriebsschließung: Juristen sehen vielfach Corona-Schutz”.

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Berufsaufgabe · Coronavirus · IDD
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