Immer an die KFZ-Versicherung zu denken, ist nicht optimal

9.7.2020 – Der Geschädigte ist indes niemals verpflichtet, statt des schädigenden Mitfahrers den Fahrer oder Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Er kann auch direkt den Mitfahrer in Anspruch nehmen und dessen private Haftpflichtversicherung. Dann wird es gar nicht erst ein Schadenfall in der Kfz-Haftpflicht.

Der Mitfahrer hat auch keinerlei Möglichkeit, daraus gegen den Willen des Halters eine Leistung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu erreichen – diese ist schlicht draußen vor. Haften aus der Gefährdungshaftung muss nur, wer vom Geschädigten auch auf Haftung in Anspruch genommen wird – und nicht einfach besser jemand anderes, der auch haftet. Vorteil: Der Schadenfreiheitsrabatt wird nicht belastet.

Gedeckt wäre der Drittschaden durch die Kfz-Haftpflicht – aber letzten Endes günstiger ist es, den Mitfahrer selbst aus seiner privaten Haftpflicht in Anspruch zu nehmen. Weiterer Vorteil: Der Halter kann dann den Mitfahrer und dessen Privathaftpflicht-Versicherung auch im Rahmen des gleichen Versicherungsfalls für seine eigenen Schäden an seinem eigenen Fahrzeug in Anspruch nehmen, die in der Kfz-Haftpflicht gar nicht gedeckt sind und in einer eventuellen Vollkaskoversicherung auch gegebenenfalls nur mit Selbstbehalt und im Schadenfall ebenfalls mit einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt.

Also: Immer nur an die KFZ-Versicherungen zu denken, ist nicht optimal. Dass diese leisten würde, ist doch noch kein Grund, sie auch in Anspruch zu nehmen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Immer durch die Kfz-Versicherung gedeckt”.

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