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Im schlimmsten Fall die reinste Selbstzerstörung

19.10.2022 – Da stellt sich für mich doch gleich die Frage, ob solch ein Wettbewerbsverbot rechtlich haltbar ist, wenn das Arbeitsverhältnis vonseiten des Arbeitgebers beendet wird und der Mitarbeiter keine Anschlussbeschäftigung in einem anderen Gebiet ohne Konkurrenzgefahr für den bisherigen Arbeitgeber hat.

Man stelle sich vor, ein Mitarbeiter „wird gegangen” und soll dann wegen eines Wettbewerbsverbots anschließend zwei Jahre in seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet nicht aktiv sein dürfen? Das bedeutet ja für einige eine Zwangsarbeitslosigkeit.

Interessant wäre, was die Arbeitsagentur dazu sagt, denn die wird im Falle einer Arbeitslosigkeit erst einmal die Jobs vermitteln, die dem bisherigen ähnlich sind. Dann lehnt der Betroffene ab, mit der Begründung, dass er einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies allerdings dürfte die Arbeitsagentur wenig interessieren und sie würde erst einmal eine Sperrzeit verhängen, sofern die Zumutbarkeitsregeln des Jobangebots eingehalten sind.

Dazu kommt: Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Nachhinein könnte nämlich auch dahingehend interpretiert werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosigkeit zumindest indirekt herbeigeführt wird und deswegen eine Sperrzeit eintritt. Aber auch bei Schließung des Arbeitsvertrags ist ein solches Wettbewerbsverbot kritisch. Es ist im schlimmsten Fall die reinste Selbstzerstörung. Daher Finger weg von diesem Quatsch!

Helmut Brunner

HelBru1980@web.de

zum Artikel: „Damit der Mitarbeiter nicht zum direkten Rivalen wird”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Arbeitslosenversicherung · Mitarbeiter
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