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Hinweis im Produktinformationsblatt

20.10.2020 – Der Schaden wurde grobfahrlässig herbeigeführt – ob durch Verletzung einer Sicherheitsvorschrift oder aufgrund anderen Verhaltens. Mindestens ein Versicherer weist auch im Produkt-Informationsblatt (§ 4 VVG-InfoV) auf diese nicht unerhebliche Unterscheidung nicht hin: „… Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, zum Beispiel Schäden die Sie vorsätzlich herbeiführen oder Schäden durch Krieg, Innere Unruhen …“. Gleichzeitig wird auch bestätigt: „... Versicherungsschutz besteht auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls ...”.

Dazu auch der Versicherungsombudsmann: „Allerdings fiel dem Ombudsmann bei Prüfung der Vertragsunterlagen auf, dass der Versicherer aufgrund einer Deckungserweiterung auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ausdrücklich verzichtet hatte. Deshalb legte er dem Versicherer nahe, seine Entscheidung zu überprüfen. Zwar sehe das Gesetz vor, die Leistung wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls zu kürzen, durch die vorrangige vertragliche Abrede habe der Versicherer jedoch – gegen eine höhere Prämie – auf diese Möglichkeit verzichtet.

Für den Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, dass ihm die Leistung trotzdem verwehrt werde, indem der gleiche Sachverhalt als Obliegenheitsverletzung gewertet wird. Nach nochmaliger Prüfung schloss sich der Versicherer dieser Argumentation an und regulierte den Schaden in vollem Umfang.“

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Bei grober Fahrlässigkeit greifen nur wenige Angebote”.

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