16.3.2022 – Bei der Bewertung des Leistungsumfanges der Rechtsschutz-Versicherer fehlt jeder Hinweis auf das Kündigungsrecht des Versicherers, was ein wesentlicher Punkt ist. Einmal vom Versicherer gekündigt, hat der Gekündigte am Markt kaum Chancen, zu annehmbaren Konditionen neu abzuschließen, was auch aus Sicht der Versicherten differenziert zu betrachten ist (zum Beispiel Bußgeld 60,- Euro, Einspruch = Anwalts-/ Gerichts-/ Sachverständigenkosten total 2000,- Euro).
Grundsätzlich sollte man „Alttarife” nicht ohne Not auf aktuelle Tarife umstellen, da das Preis-Leistungs-Verhältnis meist negativ ist. Was bringt eine Police mit Einschluss einer Studienplatzklage, da dieses Risiko nur temporär begrenzt vorhanden und im Allgemeinen überhaupt nicht vorhanden ist?
Die Regulierungspraxis der Versicherer ist für die Kunden von geringerer Bedeutung, weil Anwälte sich Deckungszusagen der Versicherungs-Unternehmen besorgen und die Kosten auch direkt abrechnen.
Wilfried Hartmann
zum Artikel: „Finanztest findet kein einziges Rechtsschutz-Paket „sehr gut“”.
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