Hälftige Chance vor Gericht

6.11.2019 – Seitens damit befasster Anwälte oder des Verbraucherschutzes wird oft eine Zahl von 60 Prozent fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei Mitte 1994 bis 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen genannt. Dieser Prozentsatz beruhe auf teils eigenen Auswertungen und Expertenschätzungen. Also eher nicht auf den dann dazu abschließend ergehenden Gerichtsurteilen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine auch dazu erfolgte Kleine Anfrage vom 10. September 2019 (BT-Drucksache 19/13073) am 25. des gleichen Monats geantwortet: Eine frühere Abfrage der Bafin habe ergeben, dass 36,7 Prozent der von Mitte 1994 bis Ende 2007 erfolgten Vertragsabschlüsse in der Lebensversicherung von einem Widerspruchsgrund wie einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung betroffen sein könnten. Das sind weniger als zwei Drittel der zuvor ermittelten 60 Prozent.

Die Chance ist also hoch, dass Versicherer anderer Meinung als der des Rechtsanwalts des Kunden sind, den Widerruf nicht anerkennen und Gerichte dann am Ende auch die Widerrufsbelehrung als korrekt bestätigen. Dazu kommen dann die Fälle mit zwar fehlerhafter Widerrufsbelehrung, aber Verwirkung des an sich bestehenden Widerrufsrechts durch Zeit- und Umstandsmomente, wo die Rechtsmeinungen ebenso auseinanderklaffen.

Es gibt also selbst bei den anwaltlich als widerruflich beurteilten Fällen vielleicht eine hälftige Chance, dass Versicherer beziehungsweise Gerichte dies auch so sehen – und weit geringer bei den vom Versicherer nicht anerkannten strittigen Fällen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rückabwicklung wegen missglückter Widerrufsbelehrung?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebensversicherung · Private Krankenversicherung · Versicherungsaufsicht
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