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Grundsätzliche Kriterien der Stornohaftung neu verhandeln

16.4.2018 – Den Vorschlag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) könnte man durchaus als Ansatzpunkt nehmen, ein Grundübel in der Vermittlervergütung neu zu gestalten. Warum muss der Vermittler trotz einwandfreier Beratung für Vertragsstorni haften, die sich aus veränderten Lebensumständen des Kunden ergeben? Warum soll ein Vermittler mit Storno haften, wenn der Kunde lieber konsumiert als vorsorgt?

Das gibt es in keiner anderen Branche! Mit der Verlängerung der Stornohaftzeiten in der Kranken- und Lebensversicherung ohne Veränderung der Stornokriterien wurde doch bereits eine wesentliche Courtagesenkung beim Vermittler quasi durch die Hintertür eingeführt.

Das „Friedensangebot” der Bafin hinsichtlich „zusätzlicher Courtage für Qualitätskriterien” sollte deshalb von Vermittlerverbänden zum Anlass genommen werden, die grundsätzlichen Kriterien der Stornohaftung neu zu verhandeln. Würde dies gelingen, dann könnten seriöse Vermittler auch mit der angedachten Courtagekürzung gut leben.

Erik Altmann

altmann@alcon-makler.de

zum Artikel: „Falscher Druck auf die Provisionen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebensversicherung · Maklercourtage · Provision · Storno · Versicherungsaufsicht
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