Gilt auch für andere Lebensversicherungs-Verträge

27.5.2019 – Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann jeder „Abschluss eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft angesehen werden, soweit er über eine bloße Risikoabsicherung hinaus auch der Vermögensbildung dient”.

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Dass dazu „insbesondere auch eine fondsgebundene Lebensversicherung” gehört, zeigt, dass auch andere Lebensversicherungs-Verträge, nämlich auch eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung neben der Risikoabsicherung auch der Vermögensbildung dienen können. Damit wären sie also ebenfalls „Kapitalanlagegeschäft alle Art ” im Sinne der Ausschlussklausel der Rechtsschutz-Versicherung. Darauf, dass die Bedeutung der Risikoabsicherung ganz zurücktritt, kommt es also gar nicht an.

Das „Kapitalanlagegeschäft jeder Art” setzt demnach auch nicht voraus, dass die Kapitalanlage – wie fondsgebundene Lebensversicherungen – mit besonderen Gewinn- und Verlustrisiken verbunden ist. Vielmehr hindern Garantien wie etwa ein Garantiezins, Beitragserhaltungs-Garantien, Garantiefonds oder Höchststandsgarantien etwa in Hybrid-Produkten nicht, dass es sich um eine Kapitalanlage jeder Art handelt. Zumal sich auch diese Produkte – vielleicht gar besser als rein fondsgebundene Lebensversicherungen mit vollem Anlagerisiko für den Versicherungsnehmer – im Sinne des BGH zur Vermögensbildung eignen.

Das Urteil dürfte wohl zu einer weiteren Verlagerung des Widerrufs-Rückabwicklungs-Geschäfts von reinen Anwälten auf Dienstleister führen, die den Prozess selbst finanzieren, über eine höhere Beteiligung am Erlös.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Rechtschutzversicherer zieht wegen Fondspolice vor den BGH”.

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