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Gezwungen dazu wird niemand

11.4.2019 – Es gibt keinen Kontrahierungszwang für Lebensversicherer, Versicherungsanträge über Makler anzunehmen. Vielmehr dürfen sie daran nach eigenem Ermessen Anforderungen stellen und für deren Erfüllung auch Nachweise verlangen, wenn sie dies wollen. Und jedem Makler steht es frei, sich darauf einzulassen.

Es ist also grundsätzlich Lebensversicherern nicht verboten, auch an die Beratungsqualität Anforderungen zu stellen und dafür dann auch einen Nachweis zu verlangen. Der Makler hat keinen Anspruch darauf, dass der Versicherer auch unterschiedslos schlecht oder falsch beratene Kunden annehmen muss, die dieser vielleicht gar nicht will. Zum Beispiel, weil sie nachher Probleme machen und unnötig Kosten verursachen.

Der Gesetzgeber will eine eng begrenzte Provision sogar unterschiedslos für den Fall schlechter Beratung festlegen – das mag man monieren können. Wenn er aber dem Versicherer freistellt, bei nachgewiesen guter Beratung auch mehr als dies zu zahlen, stellt dies noch keine Vorschrift dar, dass der Versicherer zwangsläufig die Beratungsqualität prüfen muss. Er kann es ja auch bei der geringeren Provision belassen.

Der Gesetzgeber erlaubt es aber, dass Versicher und Makler freiwillig einen solchen Nachweis guter Beratung vereinbaren, um zu einer höheren Provision zu gelangen. Gezwungen dazu wird aber niemand. Dass der Gesetzgeber den Standardfall der Provisionshöhe an dem von ihm damit zugleich unterstellten Regelfall schlechter Beratung bemisst, ist natürlich eine Provokation.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Votum gegen den Provisionsdeckel”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Provision · Provisionsdeckel
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