25.10.2017 – Ergänzend sei auf Professor Dr. Peter Schimikowski (Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 1/2017 Anm. 5) verwiesen, der in einer ausführlichen Stellungnahme zum Ergebnis kommt:
„Die Entscheidung ist im Ergebnis fragwürdig. [...] Wenn dagegen Gerichte – wie im vorliegenden Fall – allein schon die Nichtangabe einer schweren, (aber) nicht erfragten Erkrankung als ausreichendes Indiz für die Annahme von Arglist ansehen, wird die gesetzliche Fragepflicht konterkariert und die spontane Anzeigepflicht „durch die Hintertür“ wieder eingeführt (vgl. Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn. 169).“
Dr. Ulf Hoenicke
zum Artikel: „An der „spontanen Anzeigepflicht“ scheiden sich die Geister”.
+Peter Schramm - Der arglistig Täuschende weiß stets, dass er arglistig täuschen will. mehr ...
Jürgen Beiler - Das ist zu sehr durch die Versichererbrille gesehen. mehr ...
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Dr. Daniel Sodenkamp - Das Haftungsrisiko wird weiter auf den Vermittler abgewälzt. mehr ...
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