Gesetzliche Bestimmungen zum Bezugsrecht können abbedungen werden

31.7.2020 – Amtliche Leitsätze sind eine Hilfe, ersparen aber nicht das Lesen und Verstehen der Urteilsgründe. Wie Wikipedia schreibt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Leitsatz dann als amtlich anzusehen, wenn er dem Spruchkörper als eine von ihm stammende Zusammenfassung seiner Entscheidung zuzuordnen ist.

Praktisch bedeutet das, dass in der Regel der Berichterstatter des Spruchkörpers das Urteil redigiert, mit einem Leitsatz versieht und nach Billigung durch den Spruchkörper ... zur Verfügung stellt. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Leitsatz den Inhalt des Urteils korrekt wiedergibt.”

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Einräumung eines Bezugsrechts und dessen Widerruflichkeit sind ausdrücklich nach VVG nicht zwingend, können also durch vertragliche Vereinbarungen oder schlichte Willenserklärungen abbedungen werden.

Grundsätzlich ist man in der Gestaltung von Verträgen oder Rechten frei, solange ein Gesetz nicht zwingend etwas vorschreibt. Nur weil Wenige über eine gute individuelle Vertragsgestaltung nachdenken, gibt es auch für die übrige Masse gesetzliche Regelungen, die für die wichtigsten Standardfälle anwendbar sind.

Das ist aber nicht unbedingt die beste Lösung – es ist daher oft ratsam, besser eine individuelle Regelung abweichend vom Regelfall des Gesetzes zu treffen, so wie es zulässig ist. Warum auch sollte der Gesetzgeber verbieten, dass nicht für das Stammrecht, sondern nur jede einzelne Rentenzahlung ein Bezugsrecht eingeräumt wird?

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Widerufsrecht kann nur bis Eintritt des Versicherungsfall zu erfolgen”.

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