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Gesetze lassen sich ändern

22.7.2019 – Der Gesetzgeber kann, wenn es erforderlich ist, beschließen, was er will. Auch dass die gesetzliche Rente gesenkt wird – den § 64 SGB VI wird er dazu ändern können.

Jedoch sind auch die sogenannten „Garantien” der Lebensversicherung nicht wirklich garantiert. Auch die garantiert zugesagten Leistungen können nämlich durch die Aufsichtsbehörde im Notfall herabgesetzt werden.

Bei Übemahme durch Protektor aber werden die Garantien in der Regel nur bis zu fünf Prozent herabgesetzt. In der Insolvenz eines Lebensversicherers schließlich kann es auch zu größeren Einbußen bei den sogenannten „Garantien” kommen. Nicht der Gesetzgeber, sondern die Lebensversicherer selbst geben die Garantien aus, die mithin nicht mehr wert sind als eben der einzelne Lebensversicherer.

Wenn der Gesetzgeber es zur Staatssanierung will, kann er auch eine Sondersteuer auf Vermögensanlagen in Lebensversicherungen beschließen. Dann führen die Lebensversicherer die Steuer aus den Guthaben ab und reduzieren die „garantierten” Lebensversicherungs-Leistungen entsprechend. Dies wird dann in einer entsprechenden Gesetzesänderung so festgelegt.

Darauf vertrauen, dass Gesetze unverändert bleiben, sollte niemand.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Tatsachen statt Rentenirrtümer”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Lebensversicherung · Private Krankenversicherung · Rente
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