Geschädigter hatte zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Nachteil

19.6.2017 – Hier hat der Versicherer niemanden für dumm gehalten und einfach so die Leistung verweigert – auf beiden Seiten standen vielmehr hochintelligente Fachleute, die die Rechtsprechung genau kannten. Und trotz des ersten Urteils dies nochmal in zweiter Instanz überprüfen ließen.

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Keinem Versicherten wurde hier jemals die Leistung verweigert. Denn zunächst hatte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft anstandslos alle Kosten der Behandlung übernommen, auch wenn sie sich wohl nicht als letztlich zuständig sah. Denn sie beurteilte für den Versicherten dessen Hilfeleistung bei einer in Lebensgefahr befindlichen Person als im Vordergrund stehend und nahm daher die in solchen Fällen zuständige Landesunfallkasse auf Erstattung ihrer geleisteten Aufwendungen in Anspruch. Die sich aber – wie dann aufgrund Würdigung des konkreten Einzelfalls gerichtlich entschieden – mit Recht weigerte.

Zu keinem Zeitpunkt hat also ein geschädigter Versicherter irgendeinen Nachteil von diesem internen Streit zwischen zwei mit hochkompetenten Fachleuten und bestens juristisch beratenen gesetzlichen Unfallversicherer über ihre Zuständigkeit befürchten müssen. Selbst wenn keine gesetzliche Unfallversicherung sich für zuständig gehalten hätte, so wäre eine Leistung durch die landwirtschaftliche Krankenversicherung und bei Rehabilitations-Maßnahmen gegebenenfalls noch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Diese hätten dann die gesetzliche Unfallversicherung auf Erstattung ihrer Kosten verklagen können.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Vor Erster Hilfe noch juristisch beraten lassen?”.

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