Genauer erklären, was unter dem Begriff einer „Anomalie” zu verstehen ist

15.4.2021 – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sagt mit Urteil vom 24. März 2021 (7 U 44/20) indes zwar allgemein, Fragen, die eine Wertung des Versicherungsnehmers voraussetzten, seien grundsätzlich unzulässig. Und dann die Frage nach Anomalien deshalb auch keine Anzeigepflicht begründen könne.

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Doch stellt das OLG diese Voraussetzung der dafür notwendigen Wertung konkret nur hinsichtich der Beurteilung im Zahnbereich fest, insbesondere für Zahnfehlstellungen. In anderen Bereichen kann die Frage nach Anomalien also durchaus zulässig sein und ist daher dort auch weiter wahrheitsgemäß zu beantworten.

Im Zahnbereich kann dann künftig schlicht in den Antragsfragen beziehungsweise Gesundheitsfragen klargestellt werden, dass Zahnfehlstellungen auch darunter fallen und anzugeben sind. Genau wie der Versicherer dies aus guten Gründen für Brustimplantate bereits klargestellt hatte. Er muss halt im Zweifelsfall im Einzelnen genauer erklären, was er unter dem Begriff einer „Anomalie” verstanden haben will. Und dann jedesmal dazulernen, wenn dies wieder nicht so recht gelungen ist.

Eine Sprache, die dazu entwickelt wurde, um erfolgreich gemeinsam das Mammut zu jagen, ist nicht unbedingt dazu geeignet, rechtliche Sachverhalte korrekt und für Fälle, an die man gegebenenfalls dabei gar nicht gedacht hat, sicher festzulegen. Aber dann kann man sich ja streiten, bis ein Richter sagt, wie es gemeint gewesen sein muss. Oder wie hier, dass es so unklar ist, dass nicht einmal das entschieden werden kann.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Tücken bei Abschluss: Ist eine Zahnfehlstellung eine Anomalie?”.

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