1.11.2018 – Man muss sich in einem solchen Fall den genauen Wortlaut der zugehörigen Versicherungs-Bedingungen anschauen.
Schon vor Jahren hatten einige Versicherer diesbezüglich formuliert, dass bei einem Diebstahl in der Uhrzeit von – bis (nächtens) am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, sofern das Fahrzeug innerhalb eines Umkreises von zum Beispiel 500 Meter nicht in der Garage stand, Sanktionen unterschiedlichster Art erfolgen. Hier ist es nun einmal die Leistungskürzung.
Falls es so ausformuliert war, hat die Klägerin wohl auch in der nächsten Instanz kaum Erfolgsaussichten. Der Begriff „regelmäßiger nächlicher Abstellort” wurde deswegen gewählt, um bei auswärtigen Übernachtungen nicht auf einem Garagenzwang zu bestehen. Wie das zu Hause zu handhaben war, war explizit beschrieben.
Rainer Weckbacher
zum Leserbrief: „Es kommt höchstens eine rückwirkende Beitragserhöhung in Frage”.
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