Genau auf die AGB den Betreibers schauen

18.12.2017 – Rechtlich ist das Urteil wohl nicht zu beanstanden, ist aber den AGB des Betreibers geschuldet. Für Nutzer von Waschanlagen kann ein solcher Schaden mehr als ärgerlich werden, wenn keine Vollkasko- oder bei Glasbruch keine Teilkaskoversicherung besteht.

Man sollte also bei jedem Besuch einer Waschanlage genau auf die AGB den Betreibers schauen, die im Regelfall aushängen. Nur wenn dort die Betreiberhaftung auf das Nichtverschulden des Nutzers abstellt, ist man im Schadenfall auf der sicheren Seite.

Die Geltendmachung eines solchen Schadens gegenüber dem Hersteller kann ins Leere laufen, wenn dessen Firmensitz im Ausland sitzt oder das Unternehmen nicht mehr existiert. Der Betreiber hat durchaus auch die Möglichkeit, einen solchen Schaden gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, verlagert aber seinen damit verbundenen Aufwand/ sein Risiko auf den Kunden.

Also kann das Fazit nur sein: Augen auf im Straßenverkehr und bei der Nutzung von Waschanlagen!

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Artikel: „Wenn sich der Albtraum von Autofahrern erfüllt”.

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