Geforderten Sicherungen verhindern Einbruch nicht

6.11.2020 – Die vom Versicherer geforderten Sicherungen verhindern nicht, dass die so gesicherten Türen dennoch gewaltsam geöffnet werden können. Es überrascht daher, dass der Versicherungsnehmer dies nicht zumindest behautet hat.

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„Dass die Verletzung vorgenannter Obliegenheiten für den Eintritt des Versicherungsfalles – das tatsächliche Vorliegen eines Einbruchdiebstahls einmal unterstellt – nicht kausal geworden ist (§ 28 Abs. 3 VVG), wird von Klägerseite nicht behauptet.”

Der oder die Täter werden doch nicht ohne Gewaltanwendung in das Gebäude eingedrungen sein; das Schloss also mit einem Dietrich geöffnet haben.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Einbruchdiebstahl: Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt”.

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Peter Schramm - Es hätte dem Kläger gar nichts gebracht. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Diebstahl · Versicherungsvertragsgesetz
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