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Gefährdungshaftung auch ohne Verschulden des Menschen

31.8.2017 – Von einem Pferd – einem Fluchttier, das aus geringstem Anlass scheuen kann, mit extrem feinem Gehör, das sogar für uns unhörbaren Ultaschall bis 38.000 Herz einer speziellen Hundepfeife hören kann – geht ebenso wie vom Hund eine Tiergefahr aus. Daher gilt für beide eine Gefährdungshaftung auch ganz ohne Verschulden des Menschen.

Hätte das Pferd gescheut, weil der Hund laut bellte, so wäre eine (Mit-) Haftung aus Gefährdungshaftung wegen der Realisierung der Tiergefahr durchaus in Betracht gezogen worden. Hier aber war der Pfiff mit der Hundepfeife vom Oberlandesgericht Karlsruhe nicht mehr kausal der Tiergefahr zugeordnet worden, sondern nur dem Verhalten des Halters. Und der Mensch schafft ja – jedenfalls sieht es so das Recht – normalerweise durch seine Anwesenheit keine Gefahr, für die er auch ohne Verschulden haften würde.

Ein Verschulden des Hundehalters sah das Gericht in der Benutzung der Hundepfeife indes nicht, weil deren Benutzung „sozialadäquat” ist und er das Scheuen der Pferde nicht vorhersehen konnte. Und für Hundepfeifen gibt es auch – anders als für Kraft- und Luftfahrzeuge – keine Gefährdungshaftung.

So sprach das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 16. August 2002, Az.: 10 U 1804/01) einem Pferdehalter 80 Prozent Schadensersatz für Verletzungen eines Pferdes durch Scheuen wegen des mit einem Hubschraubereinsatz verbundenen Lärms zu. Dies nicht wegen eines Verschuldens des Piloten, sondern aufgrund Anspruchs aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Eine Situation, die man als Pferd-Reiter-Gespann beherrschen sollte”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gefährdungshaftung · Private Krankenversicherung · Schadenersatz
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