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Für Neuverträge ab 2008

23.2.2023 – Das ist die Rechtslage für die Lebensversicherungen, die ab 2008 und damit ab der VVG-Reform neu abgeschlossen wurden. In den mehreren tausend von Gutachten zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen seit 2015 hatte ich daher auch nie einen Fall, dessen Abschlusstermin nach 2007 gelegen hätte.

Voraussetzung zum „ausdrücklichen Wunsch” des Versicherungsnehmers auf vollständige Vertragserfüllung ist dann für Neuverträge ab 2008, dass er von seinem Widerrufsrecht als Alternative überhaupt Kenntnis hatte – was auch bei – wie hier vom Oberlandesgericht Brandenburg dahingestellt – fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Fall sein kann.

Der Vertrag muss sodann durch den Rückkauf vollständig erfüllt worden sein, also der richtige Rückkaufswert vollständig ausgezahlt und der Vertrag beendet worden sein. Wenn etwa bei Rentenversicherungen nur die Todesfalleistung oder gar nichts ausgezahlt wurde und eine beitragsfreie Rente weiter versichert ist, kann das Widerrufsrecht weiter bestehen.

Indes wird gemäß § 152 VVG bei Widerruf für ab 2008 abgeschlossene Lebensversicherungen ohnehin nur der Rückkaufswert samt Überschüssen ausgezahlt, so dass es im Fall wie hier bei bereits erfolgtem Rückkauf ohnehin fraglich ist, was denn der Kläger durch den erhofften erfolgreichen Widerruf überhaupt noch gewinnen wollte. Sinn mag dies ausnahmsweise machen, um einen Rückkaufswert auf eine ab 2008 abgeschlossene Rentenversicherung ausgezahlt zu erhalten, die sonst nur noch Rentenzahlungen ermöglicht.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Lebensversicherung: Rückabwicklung verlangen nach Kündigung. Geht das?”.

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