Für Leistungskürzungen muss letztlich der Arbeitgeber einstehen

14.11.2019 – Es handelt sich hier um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bei dem kein Aktionär an Gewinnen partizipiert. Dennoch hatte die Aufsichtsbehörde jahrelang die Pensionskassen aufgefordert, sich bei den Arbeitgebern für die Einschießung zusätzlicher Finanzmittel einzusetzen – zum Teil auch mit entsprechendem Erfolg. Bei einer Aktiengesellschaft wären die Aktionäre gefordert – und kommen dem meist auch nach.

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Alternativ kann eine Pensionskasse auch an ein entsprechend finanziertes Abwicklungsunternehmen verkauft werden, wenn es sich nicht gerade um einen Versicherungsverein handelt.

Die Aufsichtsbehörde wird auch bei Aktionären, die sich nicht ausreichend an einem Sanierungsplan beteiligen wollen, keine Nachsicht zeigen – sondern im Sinne der Versicherten handeln. Die Aktionäre können dabei alles verlieren.

Hier indes müssen für die Leistungskürzungen letztlich die Arbeitgeber einstehen, die ja diejenigen sind, die die Zusagen erteilt haben. Dies wäre nicht die erste Pensionskasse, wo Arbeitnehmer erfolgreich ihren Arbeitgeber auf Zahlung der ursprünglichen später von der Pensionskasse reduzierten Rente verklagt haben.

Am Ende trifft es also wieder genau den Richtigen: diejenigen Arbeitgeber, die sich nicht auf dringende Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht rechtzeitig durch Kapitaleinschüsse an der Sanierung der Pensionskasse beteiligt haben. Bei deren Insolvenz allerdings zahlt kein Pensionssicherungs-Verein die Rente. Von Gewinnmaximierung kann also gar keine Rede sein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Höchstmögliche Gewinnerzielung ohne Personal und ohne Kosten”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Pensionskasse · Personal · Private Krankenversicherung · Rente
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