17.7.2018 – Laut Beitrag hat es bei den jetzt unter verschärfter Beobachtung stehenden Pensionskassen in den vergangenen zehn Jahren keine Gewinnabführungen gegeben, schreibt die Staatssekretärin. Wenn also laut Bilanzen irgendwann in dieser Zeit Gewinnabführungen vorgenommen wurden, kann es sich schon nicht um eine der betroffenen Pensionskassen handeln.
Die Einstellung des Neugeschäfts ist eine der ersten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auf dem Wege zu einer Sanierung von Lebensversicherern und Pensionskassen und kann demnach alles andere als einen zusätzlichen Schaden zufügen. Und auch Abfindungen bei Kündigungen und Rückkäufen, sofern diese zulässig sind, können so gesteuert werden, dass sie nicht zu einem Schaden bei den verbleibenden Versicherten führen. Das heißt, sie können ausgesetzt oder vermindert werden.
Einstellung des Neugeschäfts und damit der Run-off und sogar anschließende Verkauf der Bestände an eine spezialisierte Run-off-Plattform kann für die betroffenen Versicherten eine gute Lösung sein.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Niemand würde dort mehr einzahlen”.
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