Freiwilliger Verzicht des Versicherungsnehmers auf die volle Leistung

16.4.2020 – Die Leistung von 15 Prozent bei betroffenen BSV-Versicherern erfolgt nur, wenn die Leistungspflicht wegen einer Corona-Schließung strittig ist.

Wenn hingegen zweifelsfrei eine Corona-Schließung gar nicht versichert ist, sondern etwa nur Feuer als Ursache, wird wegen Corona gar nichts geleistet. Nur dann aber wäre es wirklich eine freiwillige Leistung.

Eine Leistung von nur 15 Prozent, wo doch Verpflichtung zu 100 Prozent bestehen soll – wie viele Anwälte meinen – ist hingegen keine freiwillige Leistung, sondern ein freiwilliger Verzicht des Versicherungsnehmers auf die volle Leistung, auf die eigentlich Anspruch bestünde.

Die Möglichkeit, dass Gerichte im Streifall 100 Prozent zuerkennen würden, räumt der BSV-Versicherer ja mit der Leistung von 15 Prozent bei „strittigen” Fällen ein. Es handelt sich also in Wirklichkeit um einen Vergleich zur Vermeidung eines Rechtsstreites mit dem Versicherer. Und dies zulasten der Arbeitsagenturen.

Ob diese später einen solchen Kompromiss als „freiwillige” Leistung werten, ist höchst fraglich. Womöglich könnten sie sogar später nicht nur die 15 Prozent „Teileistung“ zurückfordern, sondern sogar all das anrechnen, auf was der Versicherungsnehmer zulasten der Arbeitsagentur freiwillig verzichtet hat, obwohl er ja darauf aus der BSV Anspruch gehabt hätte.

Dies beweist sich ja schon ganz offensichtlich damit, dass bei einer wirklich freiwilligen Leistung keine Unterschrift gefordert werden müsste, dass damit ein Anspruch auf die volle Leistung abgegolten sein soll.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BSV: Arbeitsagentur verrechnet keine Kulanzleistungen”.

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