29.10.2020 – Es ist eine Frage der Zeit, bis die Pools zusammenbrechen – und zwar dann, wenn die Schadenfälle bei den Endkunden eintreten.
Konkret: Der Pool ist Bestandsinhaber und an der Vergütung beteiligt. Wenn es beim Kunden zu einem Schadenfall kommt, in dem sein Vertrag nicht ausreicht (Unterdeckung Hausrat beispielsweise), haftet der Pool als auch sein Untermakler mit ihrer VSH. Das wird sich die VSH sicher nicht allzu lange mit anschauen.
Optional kann der Pool das alles aus der Portokasse bezahlen. Ist nur die Frage, wie lange das möglich sein wird. Am Ende ist ein Pool ein registrierter Versicherungsmakler, für den auch die Beratungs- und Dokumentationspflichten gelten.
Stephan Sehl
zum Artikel: „BVK-Vize Vollmer: Poolmakler sind de jure Versicherungsvertreter”.
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