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Forderungen nicht in den bekannten Versicherungsbedingungen

9.1.2025 – Für eine „Überschwemmung” ist kein Starkregen gefordert; die Bedingungen verlangen nur „Witterungsniederschläge”. Gilt auch für Rückstau.

„Schneedruck” sollte auch einschließen, wenn der Schnee in Bewegung gerät. „Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und von Dächern herabstürzende Schnee- oder Eismassen.” (Quelle: Allianz Versicherung, Wohngebäudeversicherung Komfort).

Es werden auch nicht explizit Rückstauklappen gefordert, sondern Rückstausicherungen.

Dass der Hausrat zwölf Zentimeter über Boden gelagert werden muss, kenne ich nicht. Steht so auch nicht in den Musterbedingungen.

„Fenster und Türen müssen bei Unwettern geschlossen sein.” Soll das ein Risikoausschluss sein oder eine Obliegenheit? Ich kenne entsprechende Forderungen in den mir bekannten Versicherungsbedingungen nicht.

Erwin Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Gut zu wissen: Elementarschadenversicherung”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Berufsunfähigkeit · Elementarschaden · Gebäudeversicherung · Starkregen
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