Folgen für eine mögliche Haftung der Hersteller

27.8.2020 – Ganz recht – so meint Daniel Wuhrmann von der Kanzlei Reuschlaw zu diesem Urteil: „... kann die Entscheidung durchaus Folgen auf eine mögliche Haftung der Hersteller von Fahrzeugen und Touchscreens haben.“

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Die Begründung: Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sind rechtlich verpflichtet, ihre Produkte so zu konstruieren, dass diese grundsätzlich für den Einsatz auf der Straße geeignet sind und keine unerwartbare oder überhöhte Gefahr von diesen ausgeht.

„Verstößt aber die Verwendung einer für den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs notwendigen Funktion gegen eine Bestimmung der StVO, besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Einsatz eines solchen Fahrzeugs eine überhöhte Gefahr darstellt.“

Somit sei es ungeeignet für den Einsatz auf der Straße und Geschädigte könnten hierauf Ersatzansprüche begründen.

Das OLG Karlsruhe stelle laut Wuhrmann aber auch klar, „dass die Verwendung von Geräten, zum Beispiel Touchscreens, nicht per se verboten, sondern bei einer ‚kurzen Blickzuwendung‘ zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen durchaus zulässig ist. Daher wäre ein erster Schritt für Hersteller von Fahrzeugen beziehungsweise der Touchscreens, künftig systemrelevante Einstellungen unmittelbar zugänglich und ohne Menü-Navigation im System darzustellen.“

Dann könnte also ein Software-Update reichen, damit hierfür nicht erst länger in Untermenüs navigiert werden muss. Bei moderner Technik automatisch über Mobilfunk – sonst muss das Auto dazu in die Werkstatt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Keine Betriebserlaubnis mehr”.

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Private Krankenversicherung · Technik
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