Fehler sind nie auszuschließen

28.1.2022 – Für die Beteiligung des einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven kommt es auch auf dessen Deckungsrückstellung zu jährlichen Stichtagen vieler vergangener Jahre an. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung wird der vom Gericht beauftragte versicherungs-mathematische Sachverständige auch dies auftragsgemäß überprüfen – auch ein Richter wäre damit überfordert.

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Fehler – auch zugunsten des Kunden – nicht nur hierbei in Einzelfällen von Daten und technischer Umsetzung bei kleineren Tarifen und selteneren oder komplexeren Vertragsgestaltungen oder Vertragsverläufen sind nie auszuschließen. Als großes Problem wird dies kaum empfunden.

Es gibt wenige, für die ich etwa Ablaufleistungen, Rückkaufswerte und Überschussbeteiligungen von Lebensversicherungen überprüfe. Es kann dann schon mal zu Nachzahlungen aufgrund erkannter Fehler kommen, wobei aber sehr kleine Fehler nicht unbedingt auffallen.

In einem Fall bestätigte ein Versicherer einen Fehler von gut 1.000 Euro, fand dann bei genauer eigener Prüfung einen weiteren von gut 100 Euro ebenfalls zulasten des Kunden und einen dritten diesmal zugunsten des Kunden von knapp 100 Euro, worauf er mit Zinsen gut 1.100 Euro nachzahlte. Über die Hälfte davon mussten dann aber vom Kunden für Gutachterkosten gezahlt werden.

Man sollte aber nicht enttäuscht sein, wenn der Privatgutachter am Ende nur die im Wesentlichen Korrektheit der Versicherer-Berechnungen als gut nachvollziehbar bestätigt, in der überwiegenden Zahl der Fälle.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „VZHH: R+V und Condor haben Kunden einen Teil der Bewertungsreserven vorenthalten”.

Leserbriefe zum Leserbrief:

+Jürgen Markwort - Auszahlung eines Lebensversicherungs-Vertrages wie eine Lotterie. mehr ...

Peter Schramm - Drei Mal der gleiche Tarif – einer fehlerhaft berechnet. mehr ...

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Private Krankenversicherung · Zinsen
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