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Es wurde doch auf Wunsch von Maklern und Verbänden nachgebessert

26.9.2017 – Es war doch der Wunsch der Makler und einiger ihrer Verbände selbst, dass sie wieder ein Provisionsabgabeverbot bekommen. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Hätten alle sich gegen das Provisonsabgabeverbot ausgesprochen, dann hätte der Gesetzgeber es nicht wieder eingeführt.

Und es sollte ursprünglich dem Makler gerade nicht freigestellt werden, sich zusätzlich ein Honorar versprechen zu lassen – vielmehr sollte es zunächst verboten werden und wurde erst in letzter Minute auf Wunsch von Maklern und deren Verbänden nachgebessert.

Natürlich ist das alles bereits als Wunsch der Makler inkonsequent gewesen. Wenn man sich inständig wünscht, dass einem etwas verboten wird, sollte man sich aber nicht wundern, wenn dies Erfolg hat.

Die Versicherer hingegen wollten für sich selbst niemals ein Verbot sogenannter Begünstigungsverträge und Sondervergütungen. Diese waren in Form von Gruppen- oder Kollektivversicherungen bisher nur als Ausnahme vom allgemeinen Begünstigungsverbot – einer Nur-Verordnung – rein aufsichtsrechtlich zulässig. Sie sehen seit vielen Jahrzehnten unter – leider auch nicht allzu bestimmten Voraussetzungen – Rabatte oder Leistungsverbesserungen vor.

Bei gesetzlicher Erstreckung des Begünstigungsverbotes auch auf Versicherer wären solche aufsichtsrechtlichen Ausnahmen nicht mehr möglich gewesen. Die Kollektivversicherungen mit Rabatten und Mehrleistungen wären sofort abgeschafft worden. Dies hat des Gesetzgeber nun durch seine Ausnahme für Versicherer vermieden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Bafin auf Abwegen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Private Krankenversicherung · Provisionsabgabe · Versicherungsaufsicht
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