30.8.2018 – „Wenn der Versicherungsnehmer überprüfen lassen will, dass eine Erhöhung nicht rechtens gewesen ist, muss er darlegen, woraus sich dies ergibt.” Das muss er keineswegs und kann es ja auch nicht, wenn der Versicherer nur bei einer Klage dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen seine vertraulichen Berechnungsgrundlagen – als Geschäftsgeheimnisse – vorlegt.
Es reicht daher eine sogenannte „negative Feststellungsklage” gegen die Prämienanpassung. Dann trifft den Versicherer für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung inklusive deren gesetzeskonformen Kalkulation die volle Beweislast.
Dies stellt an den Kläger und dessen Anwalt keinerlei versicherungs-mathematische Anforderungen. Das Gericht fasst dann einen Beweisbeschluss, benennt einen Gerichtsgutachter und fordert alle erforderlichen Berechnungsgrundlagen vom Versicherer an. Oder gibt dies besser noch dem Gerichtsgutachter auf, der besser weiß, was er für seine Begutachtung braucht.
Auf Antrag einer Partei kann das Gericht sogar ein solches versicherungs-mathematisches Sachverständigen-Gutachten schon gemäß § 358 a der Zivilprozessordung noch vor der mündlichen Verhandlung durch Beweisbeschluss beauftragen.
Der Bundesgerichtshof hat dies bereits 2004 (Urteil vom 16. Juni 2004 – Az. IV ZR 117/02) entsprechend vorgegeben und es hat sich in zahlreichen Gerichtsverfahren seitdem bewährt. An Kläger und Anwälte stellt dies keine großen Anforderungen – ein Hindernis kann nicht erkannt werden.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Das ist ein Freifahrtschein für Betrug”.
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