Es kommt höchstens eine rückwirkende Beitragserhöhung in Frage

30.10.2018 – Beim nächtlichen Abstellort handelt es sich gemäß den Anhängen zu den gängigen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AKB) um ein Merkmal zur Beitragsberechnung. In den AKB ist unter Abschnitt K geregelt, welche Folgen zum Beispiel unzutreffende Angaben bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung haben.

Eine Leistungskürzung gehört laut AKB/ Abschnitt K nicht zu den Folgen unrichtiger Angaben. Die einzigen Folgen laut AKB sind ein rückwirkend erhöhter Beitrag und bei vorsätzlich unzutreffenden Angaben eine Vertragsstrafe.

Vorsatz wäre in dem Fall allenfalls dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer eine Garage als nächtlichen Abstellort angibt, obwohl er gar keine Garage hat. Ansonsten wird man dem Versicherungsnehmer wohl kaum Vorsatz nachweisen können.

Außerdem heißt es in den AKB „regelmäßiger nächtlicher Abstellort”. Das bedeutet eben nicht, dass das Fahrzeug immer in nachts in der Garage stehen muss, sondern eben nur regelmäßig, das heißt, ausnahmsweise kann es auch mal vor der Garage stehen.

Die Angaben des Versicherungsnehmers zum nächtlichen Abstellort wären demnach also nur dann unrichtig, wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in der Garage abstellen würde. Wie dem auch sei, kommt in diesem Fall höchstens eine rückwirkende Beitragserhöhung in Frage.

Mark Saßmannshausen

sassmannshausen.m@f-l-s.de

zum Artikel: „Wenn ein Garagenwagen vor der Garage geparkt wird”.

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