Es kommt darauf an, ob noch ein Versicherungsvertrag besteht

26.7.2024 – Genau wie nach deutschem Versicherungsaufsichtsrecht, ist es auch nach dem luxemburgischen möglich, ein Zahlungsverbot für Versicherungsleistungen zu verhängen und gegebenenfalls danach die durch Versicherungsvertrag zugesagten Leistungen entsprechend dem noch vorhandenen Kapital und übrigen Verpflichtungen herabzusetzen.

Da auch die Fondsanteile dem Versicherer gehören, nicht (auch in einer Insolvenz) ausgesondert dem Kunden, sind auch die Fondswerte je Versicherungsvertrag nicht sicher. Jedoch betrifft dies nur Leistungen gemäß Versicherungsvertrag.

Bei nicht selten möglichem Widerruf des Versicherungsvertrags etwa aufgrund unzureichender Widerrufsbelehrung besteht indes gar kein Versicherungsvertrag mehr, sondern ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis gemäß BGB. Nach diesem sind dann alle Beiträge zuzüglich der gezogenen Nutzungen (aus Fondsgewinnen) abzüglich der Kosten des genossenen Risikoschutzes vom Versicherer an den Versicherungsnehmer auszuzahlen.

Das ist regelmäßig mehr als zu was der Versicherer durch Versicherungsvertrag verpflichtet wäre – solange der Versicherer nicht insolvent ist. Und da es keine Versicherungsleistung ist, wirkt sich weder ein dazu ergangenes Zahlungsverbot noch eine aufsichtsrechtliche Herabsetzung der Versicherungsleistungen darauf aus.

Inwieweit bei Nettopolicen vom Widerruf auch eine separate Honorarvereinbarung betroffen ist, kommt auf deren Gestaltung an – unter Umständen sind auch Vermittlungshonorare vom Widerruf mit betroffen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „FWU Lebensversicherung Lux: Versicherungsaufsicht ordnet Zahlungsverbot an”.

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

Ihr Wissen und Ihre Meinung sind gefragt

Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.

Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.

Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.

weitere Leserbriefe