Es ist problematisch, eine solche Klarstellung einzuführen

23.12.2021 – Versicherern, die etwas in ihren Bedingungen „klargestellt” haben, wurde auch hier regelmäßig vorgehalten, dass dies überhaupt keine Mehrleistung sei, weil sich die Leistungspflicht aus den normalen Bedingungen ohnehin schon ergeben hätte.

Es handle sich daher gar nicht um eine „Mehrleistung” beziehungsweise der Kunde werde darüber sogar getäuscht. Indem ihm werblich und entgegen der Tatsachen vorgemacht wird, andere Versicherer ohne solche Klarstellung seien nicht zur Leistung verpflichtet.

So insbesondere dann auch Versicherer, die meinten, auch ohne solch ganz unnötige „Klarstellung” sei dies bei ihnen bereits enthalten. Der Versicherer würde durch solch unnötige „Klarstellungen” lediglich die bereits genug klaren Bedingungen nur unnötig aufblähen und verkomplizieren.

Es ist also problematisch und keineswegs einfacher, eine solche Klarstellung einzuführen, ohne vorher den Beweis anzutreten, dass erst durch diese Klarstellung die Leistungspflicht überhaupt erst ausreichend klar gegeben ist und ohne Klarstellung nicht geleistet werden muss. Und dazu reichen gegebenenfalls widersprüchliche Urteile unterer Gerichte noch nicht aus, sondern es muss schon ein Urteil des bundesgerichtshofs (BGH) sein, das vorher herbeigeführt werden muss.

Einen einfacheren Weg gibt es also nicht. Eine BGH-Entscheidung nicht erst zur Begründung herbeizuführen und vorher eine dann großenteils vom Fachpublikum als völlig unnötig erachtete Klarstellung einzuführen, ist real der schwierigere undankbarere Weg.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Schäden durch undichte Fugen und Fliesen und der BGH”.

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Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
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