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Es ist nicht egal, wo der Blitz einschlägt

21.8.2020 – Blitzschlag ist in der Wohngebäudeversicherung der „unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen” – nicht nur auf versicherte Sachen. Der Boden, in den der Blitz einschlägt, ist auch eine Sache, denn er ist auch körperlich eingrenzbar, etwa durch Grenzsteine, die eine Grundstücksgrenze bezeichnen.

Indes wenn der Blitz in liegenden Schnee oder das fließende Grundwasser übergeht, hätte man mit der „Sache”, in die der Blitz übergeht, bereits ein Problem. Mangels Begrenzung handelt es sich bei beiden nämlich gemäß dem bezuggenommenen Sachenbegriff des § 90 BGB gerade nicht um Sachen.

Wenn also etwa Grundwasser oder Schnee durch den Blitzeinschlag explosionsartig verdampft und eine Druckwelle das Gebäude beschädigt, könnte dies mehr oder weniger „spitzfindig” als nicht versichert beurteilt werden. Es ist eben nicht ganz egal, wo der Blitz einschlägt – es muss sich dabei mindestens um eine Sache handeln.

Und was das ist, wird man spätestens dann lernen, wenn der Versicherer rechtmäßig nicht zahlt. Ob wohl jene sich bei Erstellung der Versicherungsbedingungen dieser Feinheiten bewusst waren, oder diese das Gewollte nur unvollkommen wiedergeben?

Freilich wird ein Richter womöglich dies anders sehen, und aus dem Verständnis des normalen Versicherten Schnee und Grundwasser auch als Sachen bewerten. So wie ein solcher kürzlich einen kleinen – in die Handtasche passenden – Hund als Kaninchen bewertet hat, und nicht als Hund im Sinne des Hundehaltungsverbots des Mietvertrags.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Es gibt hier schon Spitzfindigkeiten”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
AVB · Gebäudeversicherung · Private Krankenversicherung
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