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Es handelt sich nicht um ein betriebliches Risiko

3.6.2019 – Die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge ausschließlich die Arbeitgeber aufbringen, waren von Anfang an dagegen, dass der Gesetzgeber die Wegeunfälle in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezieht. Schließlich handelt es sich um ein im Wesentlichen vom Arbeitgeber gar nicht beeinflussbares Risiko. Der Beschäftigte entscheidet vielmehr durch freie Wahl des Wohnortes und des Beförderungsmittels sowie sein Verhalten darüber, welche Gefahren entstehen.

Die meisten auch gerichtlichen Streitigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen seitdem die Frage, ob noch ein versicherter Wegeunfall vorliegt oder nicht, wobei schon ein Schritt Abweichung vom Weg je nach zugrundeliegender Motivation den Schutz unterbricht.

Es gibt zahlreiche Vorschläge auch sogar des Bundesrates, die Wegeunfälle besser zu regeln und sie aus dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wieder herauszunehmen. Es handelt sich schließlich nicht um ein betriebliches und betrieblich beeinflussbares Risiko, sondern ein privates und letztlich versicherungsfremdes. Es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür, dass die Arbeitgeber zudem alleine dafür durch ihre Beitragszahlung aufkommen sollen.

Die private Versicherungswirtschaft wäre bestens in der Lage, auch das Risiko der Wegeunfälle bei Beschäftigten abzudecken, ohne vergleichbar verbraucherunfreundliche und streitbehaftete Ausschlussklauseln, sogar als Pflichtversicherung für abhängig Beschäftigte, sobald der Gesetzgeber sich besinnt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Klausel genutzt, um Leistung(en) zu verweigern”.

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