WERBUNG

Es hätte dem Kläger gar nichts gebracht

9.11.2020 – „Der oder die Täter werden doch nicht ohne Gewaltanwendung in das Gebäude eingedrungen sein; das Schloss also mit einem Dietrich geöffnet haben.” Es fanden sich offenbar aber gar keine Spuren eines Einbruchs.

Dass ein Einbruch überhaupt stattgefunden hat, wurde ja auch vom Versicherer bestritten, ebenso, dass irgendetwas gestohlen wurde. Wie auch immer, fanden sich demnach keine nachweisbaren Spuren einer Gewalteinwirkung. Bei einer obliegenheitsmäßigen Sicherung indes hätte es solche Spuren wohl gegeben.

Mal ganz davon abgesehen, dass der Versicherungsnehmer auch selbst beweisen müsste, dass der Einbruch auch bei ordnungsgemäßer Sicherung unter dann stärkerer Gewaltanwendung erfolgt wäre, verhülfe ihm auch dies nicht zur Leistung. Denn § 28 Absatz 3 VVG besagt: „Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.”

Für die Feststellung des Versicherungsfalls ist es aber auf jeden Fall bedeutsam, ob bei Erfüllung der Obliegenheiten der Einbruch an Spuren der Gewalteinwirkung feststellbar wäre, oder ob wegen ungenügender Sicherungen solche Spuren gänzlich fehlen. Es hätte dem Kläger also gar nichts gebracht, zu behaupten, dass die ungenügende Sicherung für den Einbruch nicht kausal geworden war.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Geforderten Sicherungen verhindern Einbruch nicht”.

WERBUNG
Schlagwörter zu diesem Artikel
Diebstahl · Private Krankenversicherung · Versicherungsvertragsgesetz
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe