WERBUNG

Es ging weder um eine Schuldfrage noch um die Schadenhöhe

27.9.2021 – Über die Schuldfrage konnte man sich im Gegenteil ganz rasch einigen. Das Land räumte dies bereits in einem Schreiben an die Geschädigte ein und sagte im Wesentlichen den gesamten Betrag des Schadens zu – noch bevor dort ein Schreiben der kurz vorher mandatierten Rechtsanwältin einging.

Entsprechend zahlte das Land dann auch den Schaden. Es weigerte sich aber, auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, weil es sich – in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des begründeten Vortrags der Rechtsanwältin – um einen so einfachen Fall gehandelt habe, bei dem ein Rechtsanwalt nicht erforderlich sei.

Es ging also beim Amtsgericht weder um eine Schuldfrage, noch um die eigentliche Schadenhöhe. Sondern es ging einzig um die Erstattungspflicht des unstrittigen Schädigers auch für die Rechtsanwaltskosten beziehungsweise genau dort nur noch um die Anwaltskosten. Klägerin hier war indes auch nicht die geschädigte Frau, sondern deren Rechtsanwältin, die sich diese Forderung der Rechtsanwaltskosten hat abtreten lassen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kfz-Schaden: Urteilsfehler führt zu Verfassungsbeschwerde”.

WERBUNG
Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe