Es ging nicht um den vom Versicherer beauftragten Sachverständigen

11.10.2021 – Keinesfalls hat der Kläger argumentiert, der vom Versicherer beauftragte Sachverständige sei befangen gewesen. Um diesen ging es gar nicht.

Auf eine Befangenheit eines Privatgutachters des späteren Prozessgegners kommt es – genau wie laut Bundesgerichtshof auf die Unabhängigkeit des mathematischen Treuhänders bei Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung – nämlich gar nicht an. Das Gutachten eines Parteigutachters ist lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten, mit dem sich der Richter befassen muss, aber niemals als Beweismittel.

Ein Befangenheitsantrag gegen einen Privatgutachter kann laut Zivilprozessordnung (ZPO) daher gar nicht gestellt werden. Vielmehr ging es um die behauptete Befangenheit des vom Gericht beauftragten Gerichts-Sachverständigen. Für den Antrag auf Ablehnung wegen behaupteter Befangenheit gegen diesen sagt § 406 Absatz 5 ZPO:

„Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.”

Nachdem der Klägerantrag auf dessen Ablehnung wegen Befangenheit vom Gericht erster Instanz als unbegründet zurückgewiesen worden war und dagegen keine sofortige Beschwerde erfolgte, war dieser Antrag endgültig zurückgewiesen und der Kläger schon aus prozessualen Gründen damit im Berufungsverfahren gar nicht mehr zu hören. Was ihn nicht daran gehindert hätte, sich mit anderen Sachargumenten gegen die Richtigkeit dessen Gutachtens zu wenden.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kaskoversicherer wittert Betrugsversuch”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Beschwerde · Bundesgerichtshof · Private Krankenversicherung
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe
WERBUNG