Es gibt ein entgegenstehendes Urteil des gleichen Senats

8.9.2017 – Obwohl ich der aktuellen Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht bei der Vermittlung von Nettopolicen grundsätzlich zustimme, weil zu viele schwarze Schafe da tätig sind, steht dieser Rechtsprechung aber auch ein anderes Urteil des gleichen Senats (III ZR 269-06 vom 14. Juni 2007) entgegen. Dies erging allerdings zugunsten eines Handelsmaklers.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass Versicherungsmakler nur auf besondere Nachfrage des Mandanten verpflichtet seien, über den Inhalt des Maklervertrags mit der Vergütungsvereinbarung zu informieren. Ich habe mich noch nicht intensiver mit der divergierenden Rechtsprechung des III. Senats des BGH auseinandergesetzt, aber hier sehe ich die Gefahr des Widerspruchs, wenn der Senat in seinen neueren Urteilsgründen nicht deutlich macht, dass er an der Rechtsprechung im Urteil 14. Juni 2007 nicht mehr festhalte.

Möglicherweise aber hat er wegen der zahlreichen Missbräuche seine Rechtsauffassung geändert, das wäre gut und zweckmäßig, denn hier wird die Unerfahrenheit der Verbraucher von Vertrieben teils gnadenlos ausgenutzt. Dem Urteil von 2014 lag ja die Vermittlung durch einen Vertreter zugrunde. Ob der Senat dies bei der Vermittlung durch einen Versicherungsmakler anders beurteilte und seine Rechtsprechung aus 2007 weiter verfolgt, müsste man mal näher prüfen. Es sollte sich aus den Urteilsgründen erkennen lassen.

Wilfried E. Simon

kontakt@igvm.de

zum Artikel: „Keine Vermittlergebühren ohne solide Aufklärung bei Nettopolicen”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Nettopolicen · Versicherungsmakler
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