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Es gibt die Verpflichtung, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen

26.2.2019 – Wenn der Versicherer des Schädigers einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen vorschlägt, kann keinesfalls die Befürchtung bestehen, dass ein nicht unabhängiges Gutachten etwa nach Vorgaben des Versicherers erstellt wird. Denn aufgrund seiner Vereidigung ist er verpflichtet, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen.

So meinte ein Kfz-Sachverständiger auf einer Schulungsveranstaltung für angehende vereidigte Sachverständige, dass er derzeit Vorgaben des Versicherers einhalten müsse, die mit der Erstellung eines unabhängigen und richtigen Gutachtens nicht vereinbar seien. Sonst bekäme er von dem Versicherer keine Aufträge mehr. Diese Erfahrung wurde von anderen Teilnehmern bestätigt.

Der schulungsleitende Richter antwortete darauf, dass dies mit seinen künftigen Pflichten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unvereinbar ist. Er könne aber ein solches Gutachten auch nach seiner Vereidigung erstellen, wenn er anschließend „Gefälligkeitsgutachten” darüber schreibt.

Auch ein marktunüblich geringes Honorar ist beim vereidigten Sachverständigen kein Grund, kein pflichtgemäß unabhängiges Gutachten zu erwarten. Denn der Gesetzgeber selbst hat sogar in der Zivilprozessordnung ermöglicht, dass vom Gericht häufig hinzugezogene Sachverständige mit diesem vorab für alle Gutachten eine günstigere Honorarvereinbarung treffen können. Die IHK überwacht auch die Einhaltung der Pflichten durch die von ihr bestellten Sachverständigen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Vom Recht der freien Wahl eines Sachverständigen”.

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